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Friedhof Kalefeld - Dögerode

p1040073
 
Friedhofsordnung:
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Kalefeld-Weißenwasser in D-37589 Kalefeld.

Gem. § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom
13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Kalefeld-Weißenwasser am folgende Friedhofsordnung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, in der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er ist zugleich ein Ort, an dem Kirche die Botschaft verkün-det, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Wei-sung.

Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengrabstätten / Rasengrabstätten
§ 13 Wahlgrabstätten (Reihendoppelgräber) / Erbgräber
§ 14 Urnenreihengrabstätten / Urnenrasengrabstätten
§ 15 Urnenwahlgrabstätten (Urnenreihendoppelgräber)
§ 16 Urnen unter dem „Baum des Erinnerns"
§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 18 Bestattungsverzeichnis
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 19 Gestaltungsgrundsatz
§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen und anderen Anlagen
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 22 Allgemeines
§ 23 Grabpflege, Grabschmuck
§ 24 Vernachlässigung
VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 25 Genehmigungserfordernis
§ 26 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 27 Entfernung
§ 28 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 29 Leichenhalle
§ 30 Weißenwasserkirche
IX. Haftung und Gebühren
§ 31 Haftung
§ 32 Gebühren
X. Schlussvorschriften
§ 33 Übergangsvorschriften
§ 34 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Geltungsbereich und Friedhofszweck
Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Kalefeld-Weißenwasser in seiner jewei-ligen Größe. Der Friedhof umfasst zurzeit das Flurstück 65, Flur 13 Gemarkung Kalefeld in Größe von insgesamt
1.41.55 ha. Eigentümerin des Flurstückes ist die Ev.-luth. Kirchengemeinde Kalefeld-Weißenwasser mit Dögerode.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Ev.-luth. Kirchenge-meinde Kalefeld-Weißenwasser/Gemeinde Kalefeld Ortsteil Kalefeld und Dögerode hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dient der Friedhof auch der Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i. S. d. Niedersächsischen Bestattungsgesetzes.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte durch den Friedhofsträger vergeben.
§ 2
Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom Kirchenvorstand verwaltet (Friedhofsverwaltung).
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, sowie den sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte; Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales oder anderer Anlagen; Zulassung von Gewerbe-treibenden; sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck die erforderlichen personenbezogenen Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 3
Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen Grunde beschränkt geschlossen, vollständig geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlänge¬rung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen, an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten; nachträgliche Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten genehmigen.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang für den Besuch geöffnet. Das Betreten geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch vorübergehend geschlossen
werden.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der Friedhofs-ordnung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards aller Art - ausgenommen Kinder-
wagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelas senen Gewerbetreibenden- zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag einer berechtigten Person bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung
gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Unrat zu
entsorgen,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu
verunreinigen,
h) Hunde mitzuführen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen anderer nicht beeinträchtigt werden.
(4) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 6
Dienstleistungen
(1) Die Dienstleistungserbringer haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dau-
er untersagt werden, wenn der Dienstleitungserbringer nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende
Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnah-mestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Anmeldung einer Bestattung
(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen rechtzeitig und schriftlich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Person, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll, ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.
(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte (Doppelgrab/Erbgrab), ist das Nutzungsrecht daran nachzuweisen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

§ 8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die Untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der
Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht (z.B. Zinksärge).
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Bestimmungen des Abs. 2 entspre-chend.
(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen nur Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus verrottbaren Werkstoffen her-gestellt sind. Verboten sind Werkstoffe, die nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers verändern können.
§ 9
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt einheitlich 25 Jahre.
(2) Für bereits bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bestehende Nutzungsrechte an Grabstätten gelten die in der bisherigen Fassung der Friedhofsordnung in § 9 Abs. 1 und 2 genannten Ruhefristen bis zu ihrem Ablauf weiter.
(3) Für Verlängerungen dieser Nutzungsrechte (§ 13 Abs. 2 und 4) gelten die in Abs. 1 festgesetzten Ruhezeiten.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt im Einzelfall nach schriftlicher Antragstellung des Nutzungsberechtigten die Ruhefrist um bis zu 5 Jahre zu verlängern, wenn der Kirchenvorstand diesem zustimmt. Die Verlängerung der Ruhefrist ist kostenpflichtig.
§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der Unteren Gesund-heitsbehörde gem. § 15 Nds. BestattG ausgegraben oder umgebettet werden.
(3) Die Durchführung der Umbettung oder Ausgrabung ist von dem oder der Nutzungsberechtigten schriftlich unter
Vorlage der Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde nach Abs. 2 bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Zudem hat sich der oder die Nutzungsberechtigte gegenüber der Friedhofsverwaltung schriftlich zu verpflichten, alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung oder Ausgrabung durch Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.
(4) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit an einer Grabstätte wird durch eine Umbettung oder Ausgrabung nicht unterbrochen oder gehemmt. Eine Rückvergütung für nicht genutzte Ruhe- oder Nutzungszeiten an einer Grabstätte erfolgt nicht. Bei Wiederbeisetzung auf dem Friedhof sind die Gebühren gem. gültiger Friedhofsgebührenordnung zu zahlen.
(5) Grabmale, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen
Grabfeldes nicht entgegenstehen.
IV. Grabstätten
§ 11
Allgemeines
(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:
a) Reihengrabstätten (§ 12) e) Rasengrabstätten (§ 12)
b) Wahlgrabstätten (Reihendoppelgräber) (§ 13) f) Urnenrasengrabstätten (§ 14)
c) Urnenreihengrabstätten (§ 14) g) Erbgräber (§ 13)
d) Urnenwahlgrabstätten (Urnenreihendoppelgräber) (§ 15) h) „Baum des Erinnerns" (Urne) (§ 16)
(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungs-rechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(3) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfalle verliehen.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(5) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden. Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt - verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.
(6) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft oder ein naher Verwandter war.
(7) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollten die Grabstellen etwa folgende Größe haben:
a) für Särge: von Kindern: Länge: 1,20 m Breite: 0,90 m
von Erwachsenen: Länge: 2,20 m Breite: 1,00 m
b) für Urnen: Urneneinzelgrab Länge: 1,00 m Breite: 0,50 m
Doppelurnengrab Länge: 1,00 m Breite: 0,75 m
Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der Gestaltungsplan für den Fried-hof maßgebend.
(8) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindes-tens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(9) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von der Friedhofsverwaltung be-stimmt oder zugelassen sind.
(10) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen, Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Fried-hofsverwaltung.
(11) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Abs. 10 nicht nach und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von der Friedhofsverwaltung entfernt werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung herausgenommener Pflanzen besteht nicht.
§ 12
Reihengrabstätten und Rasengrabstätten
(1) Reihengrabstätten und Rasengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme des § 11 Abs. 5 nicht verlängert wer-den. In einer Reihengrabstätte ist nur eine Beisetzung zulässig.
(2) Das Abräumen von Reihen- und Rasengrabfeldern oder Teilen davon wird drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

§ 13
Wahlgrabstätten (Reihendoppelgrabstätten) und Erbgräber
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit zwei Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt 25 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkun- de ausgestellt.
(2) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 2 auf Antrag einmalig für die gesamte Wahlgrab-stätte um bis zu 25 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Mit jeder Bestattung ist das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrab-stätte so zu verlängern, dass eine Nutzungszeit von vollen 25 Jahren besteht. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(3) Erbgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 25 Jahre, vom Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
(4) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Abs. 2 auf Antrag einmalig für die gesamte Erbgrab-stätte um bis zu 25 Jahre verlängert werden. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Mit jeder Bestattung ist das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrab-stätte so zu verlängern, dass eine Nutzungszeit von vollen 25 Jahren besteht. Die Gebühren für die Verlängerung
richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.
(5) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende Angehörige bestattet werden:
1. Ehegatte
2. Lebenspartner/Lebenspartnerin nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
3. Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten
4. Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
5. Eltern
6. Geschwister
7. Stiefgeschwister
8. Großeltern
9. die nicht unter die Nr. 1-8 fallenden Erben.
Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tod einer bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person der Friedhofsverwaltung nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die Bestattung anderer, auch nichtverwandter Perso-nen bedarf eines Antrages der nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(6) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 3 Nr. 1 bis 8 ge-nannten Personen übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung erforder-lich.
(7) Die nutzungsberechtigte Person soll der Friedhofsverwaltung schriftlich mitteilen, auf welchen ihrer bestattungs-berechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklä-rung der Rechtsnachfolgerin oder des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das Nutzungsrecht an die nach
Abs. 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger / die Rechtsnachfolgerin hat der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen nachzuweisen, dass er neuer Nutzungsberechtigter / sie neue Nut-zungsberechtigte ist. Ist der Rechtsnachfolger / die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der in Abs. 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine Person übertragen, die aufgrund ihres Nutzungsrechtes bestattungsberech-tigt nach Abs. 5 geworden ist. Für die Übertragung gilt Abs. 6.

§ 14
Urnenreihengrabstätten und Urnenrasengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten und Urnenrasengrabstätten werden für die Dauer der Ruhezeit zur Bestattung von Aschen vergeben. In einer Urnenreihengrabstätte und Urnenrasengrabstätte kann jeweils nur eine Asche beigesetzt werden.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und Rasengrabstätten auch für Urnenreihengrabstätten und Urnenrasengrabstätten.

§ 15
Urnenwahlgrabstätten (Urnenreihendoppelgräber)
(1) Urnenwahlgrabstätten werden mit einer oder mehreren Grabstellen zur Bestattung einer Asche für die Dauer von 25 Jahren vergeben.
(2) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten auch für Urnenwahlgrabstätten.

§ 16
Urnen unter dem „Baum des Erinnerns"
(1) Urnenstellen unter dem „Baum des Erinnerns" werden für die Dauer von 30 Jahren zur Beisetzung einer Urne im Abstand von bis zu 3 m vom Baum und zur Beisetzung von 2 Urnen (Doppelstelle) im Abstand von 4 m vom Baum vergeben. Die Belegung erfolgt im Uhrzeigersinn in 10 Segmenten.
(2) Auf Wunsch kann am Baum eine genormte Namenstafel angebracht werden.
(3) Die Gesamtanlage wird als naturbelassene Fläche behandelt. Eine besondere Gestaltung und Grabschmuck sind nicht zulässig. Ein Betreten der Rasenflächen erfolgt auf eigene Gefahr.
(4) Bäume, die abgestorben oder durch Sturm vernichtet werden, ersetzt die Friedhofsverwaltung durch Neuanpflan-zung (gleiche Baumart).
(5) Unter dem „Baum des Erinnerns" sind nur Urnen aus naturbelassenem Material (Biomaterial) zugelassen.

§ 17
Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen
bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann mit den Nutzungsberechtigten übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 3 Grabstellen) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf Abschluss von derartigen Vereinbarungen besteht nicht.
§ 18
Bestattungsverzeichnis
Die Friedhofsverwaltung führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an
welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.

V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 19
Gestaltungsgrundsatz
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Bei der Gestaltung sind die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale (Anhang) zu beachten. Sie sind Bestandteil der Friedhofsordnung.
§ 20
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
Die Grabstätten dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen auf den Grabstätten ist nicht gestattet.

§ 21
Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen und anderen Anlagen
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes
bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören können. Diese dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im Übrigen gilt § 19 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.
(2) Es dürfen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der gesamten Wert-schöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.
(3) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmale und anderer Anlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)", herausgegeben durch die Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK).
(4) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die
Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaß-nahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtig-ten Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 22
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten Personen verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder Dritte damit beauftragen. Die Verpflichtung er-lischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes. Dies gilt nicht für Rasengräber und Gräber unter dem „Baum des Erinnerns". Bei diesen Grabstätten ist eine individuelle Grabgestaltung durch die Hinterbliebenen untersagt.
(2) Der anlässlich einer Beisetzung auf Rasengräbern und Gräbern unter dem „Baum des Erinnerns" niedergelegte Grabschmuck darf lediglich bis zu vier Wochen auf der Grabstätte verbleiben. Danach ist er zu entfernen oder wird auf Kosten der Hinterbliebenen durch die Friedhofsverwaltung entsorgt. Im Übrigen darf Grabschmuck (Blumen;
Gestecke o.ä.) nicht auf der Namensplatte bzw. der Rasenfläche abgelegt werden. Hierfür ist ausschließlich die da-für vorgesehene Fläche am Gedenkstein auf dem Rasengräberfeld zu nutzen.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattung behindernde Hecken und Sträucher auf Kosten der Grabnutzungsberechtigten zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.
§ 23
Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von chemischen Reinigungsmit-
teln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trau-ergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Teile des Grabschmuckes aus Kunststoff (Schleifen; Mosy; Steckhilfen; etc.) sind vom Grab zu entfernen und privat zu entsorgen. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

§ 24
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die nutzungsberechtigte Person nach
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb angemessener Frist in Ordnung zu brin-
gen. Kommt sie der Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der nutzungs-berechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person unbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine
öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die un-bekannte nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Fried-hofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 S. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten entfernen bzw. entfernen las-sen.

VII. Grabmale und andere Anlagen
§ 25
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und anderer Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Ge-nehmigung der Friedhofsverwaltung. Ein Antrag auf Errichtung eines Grabmales kann erst gestellt werden, wenn alle Friedhofsgebühren bezahlt sind. Der Antrag ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung durch die nutzungsberechtigte Person oder ihren Bevollmächtigten zu stellen. Wenn der Produktions-/ Bearbeitungsort des Grabmals in Asien,
Afrika oder Lateinamerika liegt, ist zudem der Nachweis erforderlich, dass das Grabmal in der gesamten Wertschöp-fungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurde (s. § 20 Abs. 2).
(2) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal anlässlich einer weiteren Bestattung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das Geburts- und Sterbedatum der oder des Bestatteten an-gebracht werden soll.
(3) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätes-tens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage eine Abnahmebescheinigung entsprechend den Anfor-derungen der TA Grabmal vorzulegen. Die Erstabnahmeprüfung ist von einem Steinmetzmeister, einer sachkundigen Person oder einer Person mit gleichwertiger Ausbildung durchzuführen.
Aus der Dokumentation muss hervorgehen, dass die Grabmalanlage wie im Genehmigungsantrag angegeben,
errichtet worden ist. Erforderliche Abweichungen sind unter Angabe der neuen Abmessungen zu begründen.
(4) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller anderen Anlagen, Einfriedigungen (Steineinfassungen), etc. bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Abs.1 und 2 gelten ent-sprechend. Bei Errichtung oder Veränderung eines Grabmals ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Kosten für die spätere Beseitigung desselben dem Grabnutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen.
(5) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht der geneh-migten Zeichnung und ist sie nicht genehmigungsfähig, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Per-son eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnis-losem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsbe-rechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 21 Abs. 5.

§ 26
Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht möglich. Im Übrigen gelten § 21 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten Grüften ist nicht möglich.

§ 27
Entfernung
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Fried-hofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Friedhofsverwaltung die Entfernung der Grabmale und anderer Anlagen. Unberührt bleibt § 28. Innerhalb von 3 Mo-naten nach der Bekanntmachung über das Abräumen und bei Wahlgräbern auch innerhalb von 3 Monaten nach Ab-lauf der Nutzungszeit können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 28 handelt. Hierbei ist darauf zu achten, dass die benachbarten Grabstät-ten nicht beeinträchtigt oder beschädigt werden. Eventuell aufgetretene Schäden sind unverzüglich vom Verursacher zu beseitigen. Die Friedhofsverwaltung hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlage zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Friedhofsverwaltung hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die bisherigen nutzungsberechtigten Personen selbst abräumen.

§ 28
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der Friedhofsverwaltung erhalten.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 29
Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung.
(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der Leichenhalle von einem Beauftragten der Friedhofsverwaltung geöffnet werden. Särge sollen spätestens ½ Stunde vor Beginn der Trauerfei-er geschlossen werden.
(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutz-gesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeit-punkt bestanden hat, wird nach Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftli-cher Genehmigung der Unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.
§ 30
Weißenwasserkirche
(1) Die Weißenwasserkirche steht ausschließlich für Trauerfeiern von Verstorbenen zur Verfügung die Mitglied einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen der Bundesrepublik Deutschland (ACK) angehörenden Religionsge-meinschaft waren. Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Die Benutzung kann versagt werden, wenn die verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Haftung und Gebühren
§ 31
Haftung
(1) Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die von ihnen oder in ihrem Auftrage errichteter Grabmale und andere Anlagen entstehen.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
(3) Für nicht sachgerecht aufgestellte Grabmale oder für Beschädigungen an Grabstätten und deren Folgeschäden übernimmt die Friedhofsverwaltung keine Haftung.
§ 32
Gebühren
(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsge-bührenordnung zu entrichten.
(2) Soweit Gebühren nicht, nicht vollständig und / oder nicht fristgerecht gezahlt werden, werden Säumniszuschläge (Verzugszinsen) in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB fällig. Hinzu kommen Mahngebühren und Auslagen.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 33
Übergangsvorschriften
(1) Diese Ordnung gilt für alle bestehenden Nutzungsrechte, vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2.
(2) Der Nachweis über besondere Verpflichtungen der Kirchengemeinde bei der Vergabe alter Rechte an Grabstätten ist vom Nutzungsberechtigten zu erbringen.
§ 34
Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma-chung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 25.11.2008 außer Kraft.

Kalefeld, den 12. Juni 2015
Ev.-luth. Kirchengemeinde Kalefeld-Weißenwasser
- Der Kirchenvorstand -

(L. S.)
_____________________________________________ _____________________________________
(stellv.) Vorsitzende/r Kirchenvorsteher/in

Die vorstehende Friedhofsordnung wurde vom Kirchenkreisvorstand gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, Abs. 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung am kirchenaufsichtlich genehmigt.
Osterode am Harz, den 12. Juni 2015
Ev.-luth. Kirchenkreis Harzer Land
- Der Kirchenkreisvorstand -
Im Auftrage :
(L. S.)

(Eulert)

Anhang zu § 19 Abs. 2 Friedhofsordnung

Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

I. Gestaltung der Grabstätten
1. Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise angelegt und unterhalten werden.
2. Beim Bepflanzen darf die Größe des Grabbeetes nicht überschritten werden. Die übrige Fläche ist mit Rasen ein-zusäen.
3. Die Grabbeete sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstätten nicht gestört werden. Wird dies nicht beachtet oder wachsen die Pflanzen über die Grabstätten hinaus, so ist der Kirchenvorstand nach
erfolgloser schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung der Beeinträchtigung berechtigt, die Anpflanzungen zurück zu schneiden oder zu beseitigen.
4. Hohe Grabhügel sind zu vermeiden. Der Grabhügel soll die Höhe von 20 cm nicht überschreiten. Um die einzelnen Grabstellen anzudeuten, genügt es, flache Hügel anzulegen, die mit kriechenden dauergrünen Gewächsen und niedrigen Blumen bepflanzt werden können.
5. Die Einfassung von Grabstätten mit einzementiertem Stein ist nicht gestattet.
6. Die Abdeckung der Erdgrabstätten mit Grabplatten (Ganzabdeckungen) ist verboten, da der Boden von Begräbnisplätzen von der Verwesungszone bis zur Erdoberfläche ausreichend wasser- und luftdurchlässig sein muss. Bei Teilabdeckungen sind mindestens 60% der Grabfläche luft- und wasserdurchlässig zu lassen.
7. Der Grabschmuck soll nur aus natürlichen Pflanzen und Blumen bestehen.
8. Bänke und Stühle auf oder neben Grabstätten stören in der Regel das Friedhofsbild. Der Kirchenvorstand kann in besonders gelagerten Einzelfällen jedoch die Aufstellung von Bänken genehmigen. Die Bänke sind klein zu halten und unauffällig zu gestalten.
9. Dem Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet, Bäume, große Sträucher und Hecken ohne Genehmigung des Kir-chenvorstandes zu beseitigen, weil durch solche Maßnahmen das Gesamtbild des Friedhofes gestört werden kann.
10. Das Grabbeet bei Erdgrabstätten ist ebenerdig am Kopfende des Grabes anzulegen. Es darf bei einem Reihen-grab eine Breite von 1,00 m und eine Tiefe von 1,00 m von der Vorderseite des Grabsteines gemessen nicht über-schreiten. Wahldoppelgräber der Reihen 1-9 des Feldes B haben eine Pflanzbreite von 2,00 m x 2,00 m. Wahldop-pelgräber der Reihen 13ff. haben eine Pflanzbreite von 2,00 m und eine Tiefe von 1,00 m nicht zu überschreiten.
11. Bei Gräbern des Rasengräberfeldes ist eine Bepflanzung verboten. Schnittblumen sind am Gedenkstein (Find-ling) abzulegen. Auf Wunsch kann eine Grabplatte mit den Maßen 0,40 x 0,40 m auf der Grabstelle in den Rasen eingelassen werden. Wahlgräber der Reihen 1-9 des Feldes B haben eine Pflanzbreite von 2,00 x 2,00 m². Wahl-gräber der Reihen 13 ff. haben eine Pflanzbreite von 2,00 m und eine Tiefe von 1,00 m nicht zu überschreiten. Grabschmuck (Blumen; Gestecke; Kränze, o.ä.) dürfen nicht auf der Namensplatte bzw. der Rasenfläche niederge-legt werden. Hierfür ist ausschließlich die dafür vorgesehene Fläche am Gedenkstein (Findling) zu nutzen.
12 Auf den Urnengrabstätten des Feldes B sind Grabsteine und Bepflanzungen erwünscht.
13. Auf dem Rasengräberfeld und den Urnengräbern unter dem „Baum des Erinnerns" sind Umrandungen und Teil-abdeckungen verboten.

II. Gestaltung der Grabmale
1. Grabmale dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder die Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören. Sie dürfen sich ferner in ihrer Gestaltung nicht gegen den christlichen Glauben richten.
2. Werkstattbezeichnungen sind nur an der Seite oder der Rückseite des Grabmales unten und in unauffälliger Weise gestattet.
3. Bei der Größe der Grabmale ist auf die Größe der Grabstätte Rücksicht zu nehmen. Unverhältnismäßig große Grabmale sind zu vermeiden. Die Höhe eines Grabmales ist bei Erbgrabstätten auf 1,20 m, bei Reihen- und Wahl-grabstätten auf 0,90 m begrenzt. Die Größe der Grabplatten des Rasengräberfeldes beträgt 0,40 m x 0,40 m. Eine andere Größe ist nicht genehmigungsfähig. Die Grabplatten des Rasengräberfeldes sind ebenerdig einzusetzen. Die Schrift soll eingelassen und nicht aufgesetzt sein. Für fehlende aufgesetzte Buchstaben übernimmt der die Fried-hofsverwaltung keine Haftung.
4. Steineinfassungen (s.o. Nrn. 7 & 16) sollen höchstens 5 cm aus dem Boden herausragen und eine Stärke von
6 cm nicht überschreiten. Der Rand einer Teilabdeckung soll höchstens 5 cm aus dem Boden herausragen. Die Stärke der Umrandung ist abhängig vom Gewicht der Deckplatte.
5. Kunststeine sind auf ihrer Oberfläche steinmetzmäßig zu behandeln.
6. Verboten sind:
a) Grabmale aus gegossener oder nicht gemäß Nr. 5 behandelter Zementmasse,
b) Grabmale aus Terrazzo, Glas, Porzellan, Emaille, Blech oder ähnlichen Material,
c) Grabmale mit Anstrich.


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FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG:
für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Kalefeld-Weißenwasser in D-37589 Kalefeld

Gem. § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom
13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 32 der Friedhofsordnung für den Friedhof der Ev.- luth. Kirchen-gemeinde Kalefeld-Weißenwasser in Kalefeld hat der Kirchenvorstand am folgende Friedhofsgebühren-ordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Kir-chengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist:
1. wer die Bestattung oder eine sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte bzw. bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebüh-renpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

§ 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausste-hende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.

§ 5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren; Stundung und Erlass der Gebühren
(1) Soweit die Zahlung der Gebühren nicht, nicht rechtzeitig und / oder nicht vollständig erfolgt, werden Verzugszinsen (§ 32 II FO) fällig.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebühren-schuldner zu erstatten. Hinzu kommen Mahngebühren.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge (Verzugszinsen) sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungs-zwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner bzw. die Vollstreckungs-schuldnerin zu tragen.
(4) Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 6
Gebührentarif
A. Grabstätten
(einschließlich der späteren Einebnung des Grabes und Grabsteinentsorgung nach Ablauf der Ruhefrist)
Die Ruhefrist beträgt einheitlich 25 Jahre

I. Erdbestattungen
1. Reihengrabstätte:
a) Totgeburten und Kinder bis zu 5 J. 350,00 € b) Personen über 5 J. 900,00 €
2. Wahlgrabstätte(Reihendoppelgrab):
a) je Grabstelle 1.000,00 € b) Verlängerung/Jahr 40,00 €
3. Erbgrabstätte
a) je Grabstelle 1.325,00 € b) Verlängerung je Grabstelle/Jahr 53,00 €
Jede Grabstelle kann mit einem Sarg oder zwei Urnen belegt werden.
4. Rasengrab 1.875,00 €
(Einschließlich der Grabflächenpflege durch die Friedhofsverwaltung für 25 J.)

II. Urnenbestattungen
1. Urnenreihengrab 750,00 €
2. Urnenwahlgrabstätte(Urnenreihendoppelgrab)
a) je Grabstelle 850,00 € b) Verlängerung/Jahr 34,00 €
3. Urnenrasengrab 1.275,00 €
(Einschließlich der Grabflächenpflege durch die Friedhofsverwaltung für 25 J.)
4. Baum des Erinnerns 1.275,00 €
5. Zusätzliche Beisetzung einer Urne in einer belegten Wahl-, Urnendoppelgrab- oder Erbgrabstelle gem. § 11 VI
der Friedhofsordnung:
a) für die 1. Grabstelle 800,00 €
b) für die erforderliche Verlängerung des ursprünglichen Nutzungsrechtes für die 2. und jede weitere Grabstelle - je Grabstelle und Jahr - eine Gebühr gem. Ziff. I. Nr. 2 b) oder 3 b) und Ziff. II. Nr. 2 b) zur Anpassung an die neue Ruhe-frist.

B. Sonstige Gebühren
1. Gebäudebenutzung
a) Benutzung der Weißenwasserkirche -je Trauerfeier- 215,00 €
(einschl. Kosten für Küster, Heizung, Reinigung und anderer Nebenkosten)
b) Benutzung der Leichenhalle 110,00 €
2. Grabmalgebühren -gestrichen-
3. Sonstige Gebühren
a) Entbindung von der Pflicht zur Grabpflege -je Grabstelle und Jahr- 43,00 €
b) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht aufgeführt sind, setzt der Kirchenvorstand
die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach tatsächlichem Aufwand fest.

III. Gebühren für Beisetzung
(werden direkt mit dem Totengräber abgerechnet)

IV. Verwaltungsgebühren für Umbettung/Ausgrabung:
1. Erdbestattungen 100,00 €
2. Urnenbestattungen 100,00 €
Hinzu kommen die Kosten des Totengräbers und ggf. Gebühren gem. Buchst. A bei Wiederbeisetzung auf dem Fried-hof.
§ 7
Schlussvorschriften
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung
in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die bisherige Friedhofsgebührenordnung außer Kraft.

Kalefeld, den 12. Juni 2015

Ev.-luth. Kirchengemeinde Kalefeld-Weißenwasser
-Der Kirchenvorstand-

____________________________ L. S. _____________________________
(stellv.) Vorsitzende/r Mitglied

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wurde vom Kirchenkreisvorstand gem. § 66 I S. 1 Nr. 6, II und V der
Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt am

Osterode am Harz, den  12. Juni 2015

Ev.-luth. Kirchenkreis Harzer Land
-Der Kirchenkreisvorstand-
Im Auftrage :

L. S.

(Eulert)

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